Mängel – Leasing-Glossar

Mängel

Der Begriff des Mangels ist im deutschen Recht eine fest verankerte Terminologie, die sowohl im bürgerlichen als auch im strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bereich Anwendung findet. Er wird im Bürgerlichen Gesetzbuch bei einer Vielzahl von Vertragstypen genutzt – so zum Beispiel im Kaufrecht, im Mietrecht und im Werkvertragsrecht. Auch im Leasinggeschäft spielt der Begriff des Mangels eine große Rolle, denn bei Abnahme des Leasingobjektes (in der Regel das Leasingfahrzeug) muss der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf Mängel überprüfen und diese gegebenenfalls ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Da der Händler in der Regel umfassende Gewährleistungspflichten hat, muss er angezeigte Mängel auf seine Kosten beseitigen. Anschließend wird die mangelfreie Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer bestätigt. Weigert sich der Händler, kann der Leasingnehmer die vertraglich vereinbarten Leasingraten je nach Sachverhalt kürzen.