Kündigung – Leasing-Glossar

Kündigung

Das deutsche Rechtssystem stellt Rechtssubjekten zur Beendigung eines auf Dauer ausgerichteten Rechtsverhältnisses das Institut der Kündigung zur Verfügung. Insbesondere bei Schuldverhältnissen, die einen Arbeits- oder Mietvertrag begründen, ist die Kündigung die einzige Möglichkeit, dieses Verhältnis zum Ende zu bringen. Obwohl im Leasinggeschäft der Leasingvertrag ebenfalls als dauerhaftes Vertragsverhältnis eingerichtet wird, ist eine Kündigung grundsätzlich nicht vorgesehen. Die wirtschaftliche Realität hat aber gezeigt, dass eine wirtschaftliche Nutzung des Leasingobjektes unter Umständen nicht mehr gegeben sein kann – dann kann eine Auflösung des Leasingvertrags im Einvernehmen beider Vertragsparteien erfolgen. Demgegenüber steht es dem Leasinggeber frei, den Leasingvertrag zu kündigen, wenn der Leasingnehmer mit der Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten in Verzug kommt. Auch davon abgesehen können bestimmte Umstände eintreten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leasing-Vertrages gefährden – auch dann ist eine Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber möglich.