Gebrauchsfähigkeit
Sobald der Leasingnehmer sein neues Leasingobjekt in Empfang nimmt (in vielen Fällen also das Leasingfahrzeug), bestätigt er mit der Abnahmeerklärung, dass das Leasingobjekt in einem einwandfreien und gebrauchsfähigen Zustand ist. Gleichzeitig verpflichtet sich der Leasingnehmer, das Leasingobjekt während der Laufzeit des Leasingvertrages im gebrauchsfähigen Zustand zu halten und dies durch die Einhaltung von Wartungsvorgaben umzusetzen (zum Beispiel im Rahmen von Inspektionsterminen). Der Leasingnehmer ist daneben auch verpflichtet, das Leasingobjekt zum Vertragsende entsprechend der vertragsgemäßen und gewöhnlichen Abnutzung gebrauchsfähig wieder an den Leasinggeber zurückzugeben. Dies schließt grundsätzlich die Funktionsfähigkeit des Leasingobjektes ein. Leasingnehmer sollten vor der Unterzeichnung der Abnahmeerklärung auch tatsächlich eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Leasingobjektes vornehmen, denn: Die Zahlung der Leasingraten ist von der Gebrauchsfähigkeit des Leasingobjektes losgelöst – sie werden auch dann fällig, wenn diese nicht oder nicht mehr gegeben ist.