Wirtschaftliches Eigentum – Leasing-Glossar

Wirtschaftliches Eigentum

Im Gegensatz zum Vollerwerb ist das Leasinggeschäft gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer an der Leasingsache kein rechtliches Eigentum gemäß der zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumsübergang erwirbt. Dieses verbleibt üblicherweise beim Leasinggeber – von diesem Grundsatz wird nur ausnahmsweise und bei bestimmten Vertragskonstellationen abgewichen (so zum Beispiel im sale-and-lease-back-Verfahren). Das wirtschaftliche Eigentum ist insbesondere bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Leasingvorgängen von Bedeutung, denn in der Regel werden Leasinggeschäfte auch abgeschlossen, um Steuervorteile profitabel nutzen zu können. Von dem oben genannten Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn der Leasingnehmer die Kosten rund um die Anschaffung oder Produktion des Wirtschaftsgutes selbst trägt (und dieses auch anschließend selbst nutzt). Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nicht nur selbst nutzt, sondern auch dauerhaft daraus Erträge gewinnt, die er wirtschaftlich einsetzen kann.