Nutzungsdauer
Die Laufzeit der in Deutschland geschlossenen Leasingverträge darf – basierend auf der rechtlichen Handhabe durch die ständige Rechtsprechung – nicht länger als 90 % und nicht kürzer als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer sein. Häufig variiert die Nutzungsdauer von Leasingobjekt zu Leasingobjekt. Entscheidend und Basis der Berechnungsgrundlage sind dabei die sogenannten AfA-Tabellen („Absetzung für Abnutzung“-Tabellen), die die Nutzungsdauer von Anlagegütern statuieren. Die gewöhnliche Nutzungsdauer ist losgelöst von eventuell durch den Leasingvertrag vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten. Damit wird deutlich: Die Nutzungsdauer wird nach der jeweils gültigen amtlichen Abschreibungstabelle beurteilt (siehe oben). Wird nach der Anschaffung oder Herstellung des Leasingobjektes und nach dem Abschluss des Leasingvertrags die amtliche Abschreibungstabelle geändert, ist für die Frage, wem der Gegenstand zuzurechnen ist, die alte Abschreibungstabelle maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertrags von Belang war.