Mietwagen – Leasing-Glossar

Mietwagen

Das deutsche Recht unterscheidet bei der zeitweisen Überlassung eines Gegenstandes (oder auch einer Immobilie) zwischen Miete und Leihe. Beide Institute sind im BGB fest normiert und durch die §§ 598, 535 BGB auch juristisch ausformuliert. Während die Leihe grundsätzlich von einer unentgeltlichen Überlassung ausgeht, ist die Miete im Prinzip auf eine entgeltliche Nutzung ausgerichtet. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Mieter daher, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Im Kfz-Leasing kommt das Konstrukt des Leasingvertrages einem Mietvertrag recht nahe, denn auch hier ist der Leasingnehmer durch den Leasingvertrag verpflichtet, dem Leasinggeber durch die regelmäßige Zahlung der Leasingraten die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu gewährleisten. Je nach Ausgangssachverhalt kann sich anstelle des konventionellen Leasingvertrages auch eine Langzeitmiete anbieten – hierbei steht für Verbraucher vor allem die Flexibilität im Vordergrund.