Mehrerlösbeteiligung
Im Leasinggeschäft kommt es insbesondere beim Kfz-Leasing häufig zum Abschluss von Leasingverträgen mit Andienungsrecht. Hierbei kann die Leasinggesellschaft nach dem Ablauf des Leasingvertrages dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum Kauf anbieten. Nimmt die Leasinggesellschaft dieses Recht in Anspruch, ist der Leasingnehmer verpflichtet, das angediente Objekt (also das Fahrzeug) zu übernehmen – er hat nicht das Recht, von der Übernahme Abstand zu nehmen. In der Regel wird die Leasinggesellschaft immer dann das Andienungsrecht in Anspruch nehmen, wenn der Restwert des Wagens unter dem liegt, was ursprünglich kalkuliert worden war. Liegt der Restwert deutlich darüber, wird die Leasinggesellschaft eher auf das Andienungsrecht verzichten und den Wagen an einen außenstehenden Dritten verkaufen. Erzielt der Leasinggeber dadurch einen Mehrerlös, so wird der Leasingnehmer daran mit einem festgesetzten Prozentsatz beteiligt.