Leasingfähigkeit – Leasing-Glossar

Leasingfähigkeit

Die Leasingfähigkeit beschreibt die Eigenschaft bzw. die Eignung eines Wirtschaftsgutes, als Gegenstand eines Leasingvertrages zu fungieren. Die Leasingfähigkeit leitet sich direkt aus § 95 BGB ab und trifft völlig unzweifelhaft sowohl auf Fahrzeuge als auch auf Immobilien zu. Sie ist alleine aber kein Grund, um als Leasinggeber ein Investitionsgeschäft aufzunehmen, das zum Großteil auf Leasingverträgen basiert. Vielmehr gehört dazu auch die Möglichkeit, nach dem Ablauf des Leasingvertrages das Leasingobjekt noch weiter zu verwerten und daraus einen zufriedenstellenden Gewinn zu erzielen. Die Prüfung der Drittverwertungsmöglichkeit gehört für den Leasinggeber daher zum Tagesgeschäft dazu. Die Leasingfähigkeit eines Wirtschaftsgutes besteht somit immer dann, wenn die Kriterien der Wertbeständigkeit und der Drittverwendungsmöglichkeit erfüllt sind. Dies kann sowohl für bewegliche Sachen und Objekte als auch für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Immobilien) zutreffen.