Halterhaftung
Im Leasinggeschäft ist der Leasingnehmer regelmäßig auch der Halter des Leasingobjekts (bzw. Fahrzeugs, falls es sich um ein Kfz-Leasing handelt). Damit treffen den Leasingnehmer auch alle Rechte und Pflichten, die rund um diese Halterstellung entstehen. Das sind Regelungen aus dem Straßenverkehrsrecht, aber auch Unfallverhütungsvorschriften und Versicherungsbestimmungen. Die oben erwähnten Grundsätze gelten auch dann, wenn das Fahrzeug während der Laufzeit des Leasingvertrages auf den Leasinggeber zugelassen bleibt. Obwohl im Alltag häufig der Eigentümer eines Fahrzeugs auch als Halter angenommen wird, darf sich bei rechtlichen Fragestellungen eine Behörde nicht auf die Eigentümerstellung verlassen. Dieser Rückschluss wird nämlich durch die tatsächlich bestehende Zugriffsmöglichkeit und durch die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Leasingnehmers über das Leasingfahrzeug obsolet. Üblicherweise sehen auch die Leasingbedingungen explizit vor, dass der Leasingnehmer während der Laufzeit des Vertrags Halter des Kraftfahrzeuges ist.