Gewährleistung – Leasing-Glossar

Gewährleistung

Im Leasingvertrag tritt der Leasinggeber oder die Leasinggesellschaft alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag mit dem Händler an den Leasingnehmer ab. Damit gehen auch die Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer über, der dadurch rechtlich wie ein Käufer des Leasingobjektes gestellt wird und Garantie- und Gewährleistungsansprüche direkt gegenüber dem Hersteller oder Händler geltend machen kann. Erst zum Ende der vertraglichen Bindung durch den Leasingvertrag gehen die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag wieder an den Leasinggeber zurück.

Grundsätzlich ist das Gewährleistungsrecht eine der wichtigsten Institutionen im deutschen Vertragsrecht. Es bedeutet das Einstehenmüssen für eine mangelhafte Leistung, insbesondere die Haftung für Sach- und Rechtsmängel und nimmt den Hersteller bzw. den Verkäufer einer Sache umfassend in die Pflicht. Die Gewährleistung unterscheidet sich von der freiwillig eingeräumten Garantie, wird aber im Wirtschaftsalltag gerne miteinander verwechselt.