Andienungsrecht – Leasing-Glossar

Andienungsrecht

Bei einem Leasingvertrag, der das Modell der Teilamortisation verfolgt, ist eine volle Amortisation erst nach Veräußerung des Leasingobjekts gegeben. Das sogenannte Andienungsrecht berechtigt den Leasinggeber, dem Leasingnehmer zum Zeitpunkt des Auslaufens des Leasingvertrages das Leasingobjekt (also in der Regel das Leasingfahrzeug) zum noch nicht amortisierten Restwert anzubieten (= andienen). Der Leasingnehmer selbst ist nicht berechtigt, auf den Kauf des Leasingobjektes zu bestehen – es steht alleine im Willen des Leasinggebers, ob er dieses dem Leasingnehmer andienen möchte. Daher kann der Leasinggeber das Leasingobjekt nach seinem Willen auch außenstehenden Dritten anbieten und aus dem Erlös die volle Amortisation erzielen. Für den Leasingnehmer kann ein Leasingvertrag mit Andienungsklausel eine böse Falle darstellen: Kann der Leasinggeber am Ende der Laufzeit das Leasingobjekt nämlich nicht an einen Dritten veräußern, so kann er den Leasingnehmer zwingen, das Leasingobjekt zum vertraglich vereinbarten Restwert zu kaufen – auch wenn es unter diesem liegen sollte und der Leasingnehmer darauf eigentlich keinen Wert legt.