Aktivierung von Leasingobjekten
Bei der Aktivierung des Leasingobjektes geht es aus rechtlicher Sicht darum, das Leasingobjekt wirtschaftlich, steuerlich und mit allen Rechten und Pflichten dem Leasinggeber zuzuordnen. Die Aktivierung ist notwendig, damit das Leasingobjekt (also in der Regel das Leasing-Fahrzeug) in der Bilanzierung aufgeführt werden kann. Im Gegensatz zum Kaufvertrag erfolgt die Abschreibung nach den Richtlinien der Steuergesetzgebung nicht beim Leasingnehmer – für diesen ist das Leasing bilanzneutral. Die Aktivierung ist notwendig, um sicherzustellen, dass das Leasingobjekt nicht in zwei betrieblichen Vermögen enthalten ist – nur derjenige, der das Leasingobjekt aktiviert, ist auch rechtlich in der Pflicht und im Recht, das Leasingobjekt – in welcher Form auch immer – geltend zu machen.