Abschreibung (AfA)
Der Begriff der Abschreibung bzw. Absetzung für Abnutzung (kurz: AfA) stammt aus dem Steuerrecht und bezieht sich auf die steuerliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Diese kommt insbesondere bei der betriebswirtschaftlichen Bilanz zum Tragen und wird von Unternehmen und Firmen genutzt, um bei der Bilanzierung deutliche Steuererleichterungen geltend machen zu können. Die AfA kann nach dem Willen des Gesetzgebers nur für abnutzbare Anlagegüter geltend gemacht werden. Insbesondere sind dies Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, deren Verwendung oder Nutzung zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecken. Die anerkannten Abschreibungszeiten, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind, betragen für Pkw 6 Jahre und für Lkw 9 Jahre.