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Mehr Vielfalt: EU erlaubt wohl bald neue Sounds für E-Autos

Tesla mit eingestecktem Kabel
E-Auto, Quelle: Ernest Ojeh, Unsplash
  • Seit Juli 2019 ist für neue Typgenehmigungen von Elektrofahrzeugen in der Europäischen Union ein Acoustic Vehicle Alerting System vorgeschrieben. Seit Juli 2021 gilt diese Anforderung für sämtliche Neuzulassungen.
  • Derzeit wird eine Erweiterung dieser Regeln diskutiert, die individuellere Soundprofile für Elektroautos definiert.

E-Autos müssen sich in der EU akustisch bemerkbar machen. Hierfür ist ein entsprechendes System seit Jahren für alle Stromer vorgeschrieben. AVAS fungiert als automatisch aktiviertes Warnsignal. Es setzt beim Anfahren ein, bleibt bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h aktiv und ertönt ebenfalls beim Rückwärtsfahren. Zielsetzung ist die Risikominimierung für Fußgänger und Radfahrer, da elektrisch betriebene Fahrzeuge im Niedriggeschwindigkeitsbereich akustisch kaum wahrnehmbar sind.

Der regulatorische Rahmen ist technisch präzise definiert. Vorgeschrieben sind der relevante Geschwindigkeitskorridor, der zulässige Frequenzbereich sowie eine dynamische Anpassung der Tonhöhe in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit. Eine markenspezifische oder sportlich inszenierte Klangcharakteristik war im ursprünglichen Konzept nicht vorgesehen.

Neuer Regelungsansatz für zusätzliche Klangprogramme

Jetzt soll das E-Auto auf Wunsch eine individuellere Note erhalten dürfen: Die aktuell diskutierte Anpassung adressiert nicht das verpflichtende Sicherheitsgeräusch, sondern optionale Zusatzsysteme. Unter dem Begriff Exterior Sound Enhancement System, kurz ESES, wird ein System verstanden, das gezielt einen markentypischen oder sportlich konnotierten Motorsound nach außen abstrahlt.

Bislang fehlte hierfür eine eigenständige regulatorische Einordnung. Mit einer Ergänzung der UN-Regel 138 würden diese Systeme erstmals explizit definiert und technisch verortet.

Nach den vorliegenden Entwurfsständen gelten folgende Leitplanken:

  • Der Klang muss sich in Abhängigkeit von Geschwindigkeit oder Beschleunigung verändern
  • Ein statisches Dauergeräusch ohne Fahrbezug ist unzulässig
  • Sirenen, Hupen oder einsatzfahrzeugähnliche Signale sind ausgeschlossen
  • Musik oder frei konfigurierbare Soundeffekte sind nicht gestattet 
  • Das System muss technisch mit der Fahrzeugsteuerung gekoppelt sein

Nach Berichten der taz wird zudem erörtert, dass ein ESES ausschließlich bei aktiver Entscheidung des Fahrers zugeschaltet werden darf. Das verpflichtende AVAS bleibt davon regulatorisch unberührt.

Geräuschgrenzwerte als verbindlicher Rahmen

Unabhängig von der geplanten Anpassung gelten weiterhin die allgemeinen Geräuschobergrenzen für Pkw gemäß UN-Regel 51. Diese definieren das zulässige Vorbeifahrgeräusch im standardisierten Messverfahren. Abhängig von der Fahrzeugklasse bewegen sich die Höchstwerte aktuell in einem Korridor zwischen 68 und 72 Dezibel. Ein künstlich erzeugter Motorsound fließt vollständig in das Gesamtgeräusch ein. Wird der Grenzwert im Prüfzyklus überschritten, ist eine Typgenehmigung ausgeschlossen.

Zum Vergleich, ein normales Gespräch liegt bei rund 60 Dezibel, ein Staubsauger bei etwa 70 Dezibel. Ein ESES darf das Fahrzeug somit nicht über das für konventionelle Antriebe zulässige Geräuschniveau hinaus anheben.

Straßenverkehrslärm zählt bereits heute zu den wesentlichen Umweltbelastungen in Europa. Nach Angaben der Europäische Umweltagentur sind rund 100 Millionen Menschen dauerhaft erhöhten Verkehrslärmpegeln ausgesetzt. Als gesundheitlich relevant gelten Dauerschallpegel oberhalb von 55 Dezibel.

Die geplante Regelungsanpassung etabliert keinen neuen Grenzwert, sondern erweitert den regulatorischen Spielraum innerhalb bestehender Limits. Elektrofahrzeuge könnten künftig im Rahmen der geltenden Geräuschobergrenzen bewusst akustisch positioniert werden.

Wird die Anpassung auf Ebene der UNECE verabschiedet, erfolgt die Integration in das europäische Typgenehmigungsrecht. Neue Fahrzeugtypen könnten ab 2027 unter die aktualisierten Vorgaben fallen.


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