Bundesgerichthof
Gebrauchtwagen: BGH-Urteil stärkt Rechte von Käufern
Käufer von Gebrauchtwagen können sich nun besser vor betrügerischen Angeboten schützen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Käufern, indem festgestellt wird, dass ein Wagen in einem vorher vereinbarten Zustand übergeben werden muss. Ein vorangegangenes Urteil wurde aufgehoben, der betreffende Fall muss nun erneut verhandelt werden.
Wichtiges Urteil in Hinblick auf Reparaturkosten
Gute Nachrichten für Autokäufer: Wer ein Auto gebraucht kauft, hat in Zukunft eine stärkere rechtliche Position, das ist die Folge eines Urteils des Bundesgerichtshofs. Der kam zu dem Schluss, dass sich die Ware in dem vorher zugesicherten Zustand befinden muss.
Komponenten müssen sich bei Verkauf in dem Zustand befinden, der vorher vereinbart wurde, urteilte das oberste deutsche Zivilgericht. Dies sei unabhängig von der Frage nach Alter oder Verschleiß der Bauteile zu sehen.
Das Urteil Az.: VIII ZR 161/23 ist vor allem dahingehend relevant, dass auf Käufer von Gebrauchtwagen oft genug teils hohe Reparaturkosten zukommen, die nach dem Kauf anfallen. Eingeschränkt wurde die Feststellung dergestalt, dass ein zuvor vereinbarter Ausschluss der Gewährleistung von Sachmängeln von dem Sachbestand des Zustands beanstandeter Komponenten getrennt zu betrachten sei.
Gebrauchtwagen: Fall wurde zurückverwiesen
Im konkreten Fall erwarb ein Käufer ein 40 Jahre altes Fahrzeug zu einem Preis von noch 25.000 Euro. Der Verkäufer hatte in der Anzeige auf einer Verkaufsplattform zur Klimaanlage geschrieben, diese funktioniere einwandfrei, sie erwies sich aber als defekt.
Der Käufer verlangte daraufhin die Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro vom Verkäufer zurück.
Der BGH urteilte, weder Alter noch Verschleiß können eine Rolle in Hinblick auf eine zugesicherte Beschaffenheit von einwandfreier Funktionalität einer Vorrichtung spielen, das LG Limburg, an dem der Fall zuvor verhandelt worden war, hatte dies noch anders gesehen und den Standpunkt vertreten, bei einem Fahrzeug dieses Alters sei mit auch gravierenden Funktionseinschränkungen zu rechnen.
Für den Fall, der nun erneut vom zuständigen Landgericht entschieden werden muss, sei wohl auch relevant, zu welchem Zeitpunkt der beklagte Mangel aufgetreten sei.
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