Home » Ratgeber » Tipps » Silvester-Kracher: Wer haftet, wenn das Auto zur Zielscheibe wird?

Ratgeber

Silvester-Kracher: Wer haftet, wenn das Auto zur Zielscheibe wird?

Unfallwagen
Unfallwagen, Bild: Pixabay

Wenn in der Silvesternacht die Korken knallen und Raketen den Himmel erleuchten, parken viele Autos notgedrungen in der Schusslinie. Doch was passiert, wenn am Neujahrsmorgen der Kater folgt und Dellen, Brandflecken oder gesprungene Scheiben am Fahrzeug entdeckt werden? Die Verti Versicherung AG klärt auf, wer für Böllerschäden aufkommt und wie sich Autofahrer absichern können.

Der Verursacher zahlt – theoretisch

Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. „Grundsätzlich haftet der Verursacher“, erklärt Versicherungsexperte Held von Verti. Handelte dieser nicht vorsätzlich, springt dessen private Haftpflichtversicherung ein. Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung ist hierfür nicht zuständig, da sie nur Schäden deckt, die man anderen mit dem eigenen Fahrzeug zufügt.

Das große Problem in der Praxis: Im Chaos der Silvesternacht bleibt der Täter oft unerkannt. Ist der Verursacher nicht zu ermitteln, bleiben Geschädigte ohne den passenden Kaskoschutz oft auf den Kosten sitzen.

Auto an Silvester beschädigt: Welche Versicherung hilft wann?

Wer eine Teilkasko-Versicherung abgeschlossen hat, ist zumindest bei bestimmten Schäden auf der sicheren Seite. Sie übernimmt Kosten für Brand- und Explosionsschäden sowie Glasbruch.

Bei reinem Vandalismus – etwa abgetretenen Spiegeln, Zerkratzen des Lacks oder Dellen durch bloße Gewalteinwirkung – hilft hingegen nur eine Vollkasko-Versicherung. Sie deckt auch Schäden durch mutwillige Beschädigung ab, wenn der Täter nicht gefasst wird.

Besonderheiten bei Leasing-Fahrzeugen

Für Leasingnehmer kann die Silvesternacht besonders teuer werden. Da das Fahrzeug nicht ihr Eigentum ist, sind sie verpflichtet, es in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben oder instand zu halten. Kann kein Verursacher ermittelt werden, haftet der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber für alle Schäden.

  • Meldepflicht: Informieren Sie umgehend nicht nur die Polizei und Versicherung, sondern auch Ihren Leasinggeber. Viele Verträge schreiben eine sofortige Schadensmeldung vor.
  • Reparaturvorgaben: Vorsicht bei eigenmächtigen Reparaturen. Leasingverträge verlangen oft die Instandsetzung in zertifizierten Fachwerkstätten. Eine „schnelle Politur“ in der freien Werkstatt kann bei der Rückgabe zu Problemen führen, wenn sie nicht den Standards des Herstellers entspricht.
  • Rückgabe-Falle: Werden Kratzer oder Dellen nicht repariert, werden diese bei der Fahrzeugrückgabe als Schaden (und nicht als normale Gebrauchsspur) abgerechnet. Hier lohnt es sich oft, den Schaden über die Vollkasko regulieren zu lassen, auch wenn die Selbstbeteiligung fällig wird, da die Minderwertforderungen am Leasingende oft deutlich höher ausfallen.

Tipps zur Vorbeugung und Schadensmeldung

Damit es gar nicht erst zum Schaden kommt, gelten folgende Ratschläge für den Jahreswechsel:

  • Sicherer Stellplatz: Garagen oder Parkhäuser bieten den besten Schutz vor herabfallenden Raketenresten und Vandalismus.
  • Schutzhüllen: Wer auf der Straße parken muss, sollte eine schwer entflammbare Halbgarage oder Plane nutzen.
  • Kein Abschuss vom Auto: Das Autodach sollte niemals als Startrampe für Feuerwerk missbraucht werden, da die Hitze den Lack irreparabel schädigen kann.

Sollte es dennoch zu einem Schaden gekommen sein, ist schnelles Handeln gefragt. Betroffene sollten die Schäden unverzüglich der Polizei melden und zur Beweissicherung Fotos machen, bevor sie ihre Versicherung kontaktieren.


Themen des Beitrags:
Leasing